Ratgeber · Voraussetzungen

Die 90-%-Regel: betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts

Ein IAB-fähiges Wirtschaftsgut muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Wie die Vercharterung einer Yacht diese Voraussetzung abbildet.

Damit ein Wirtschaftsgut nach §7g EStG begünstigt ist, muss es im Anschaffungsjahr und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. „Fast ausschließlich" bedeutet: mindestens 90 %.

Vermietung zählt als betriebliche Nutzung

Seit dem Jahressteuergesetz 2020 stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass auch die Vermietung eines Wirtschaftsguts als betriebliche Nutzung gilt. Für eine Charteryacht ist das der entscheidende Punkt: Die Chartereinsätze über einen professionellen Partner bilden die betriebliche Nutzung ab.

Wie die 90 % nachgewiesen werden

Der Nachweis erfolgt in der Praxis über die dokumentierten Charterwochen und -einnahmen. Je höher die Auslastung, desto klarer die betriebliche Zweckbestimmung. Ein Belegungskalender, Charterverträge und die Abrechnungen des Charterpartners sind dabei zentrale Unterlagen.

Eignerzeit & Privatnutzung

Persönliche Eignerzeit ist möglich, muss aber innerhalb der Grenzen der Privatnutzung bleiben, damit die 90-%-Schwelle gewahrt wird. Die private Mitnutzung ist zudem steuerlich zu erfassen. Die konkrete Ausgestaltung klärt Ihr Steuerberater.

Warum der professionelle Charterpartner entscheidend ist

Eine hohe, gut dokumentierte Auslastung dient zwei Zielen gleichzeitig: Sie sichert die betriebliche Nutzung und die Rendite. Genau deshalb setzen wir auf etablierte Charterpartner in Kroatien und Yachten, die konsequent auf Charternachfrage konfiguriert sind.

Ein eng verwandtes, oft unterschätztes Thema ist die Gewinnerzielungsabsicht — ohne sie stuft das Finanzamt die Tätigkeit als „Liebhaberei" ein.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Steuerliche Wirkungen sind einzelfallabhängig. Die verbindliche Beurteilung Ihres Falls trifft ausschließlich Ihr Steuerberater.

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