Der Investitionsabzugsbetrag betrifft die Einkommensteuer. Davon zu trennen ist die Umsatzsteuer — hier steckt ein zweiter, eigenständiger Effekt: der Vorsteuerabzug.
Vercharterung ist umsatzsteuerpflichtig
Wer eine Yacht gewerblich verchartert, erbringt umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer können Sie im Gegenzug die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen — die 19 % Umsatzsteuer aus dem Yacht-Kaufpreis können also erstattungsfähig sein.
Regelbesteuerung statt Kleinunternehmer
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Sie der Regelbesteuerung unterliegen. Die Kleinunternehmerregelung schließt den Vorsteuerabzug aus. Für ein Yacht-Investment ist daher in aller Regel die Regelbesteuerung relevant.
Bei Vercharterung im Ausland (z. B. Kroatien) ist der umsatzsteuerliche Leistungsort gesondert zu bestimmen. Das kann zu Registrierungs- und Erklärungspflichten führen. Diese Punkte gehören in die Hände Ihres steuerlichen Beraters.
Voraussetzung bleibt die Gewerblichkeit
Auch der Vorsteuerabzug steht und fällt mit der Anerkennung als unternehmerische Tätigkeit. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, versagt das Finanzamt regelmäßig sowohl die ertragsteuerlichen Vorteile als auch den Vorsteuerabzug. Umsatzsteuer und Einkommensteuer greifen hier ineinander.
Wie der einkommensteuerliche Teil funktioniert, lesen Sie in der §7g-Übersicht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Steuerliche Wirkungen sind einzelfallabhängig. Die verbindliche Beurteilung Ihres Falls trifft ausschließlich Ihr Steuerberater.