Ratgeber · Sonderfall

Charteryacht in Kroatien & die „inländische Betriebsstätte“

Der §7g EStG knüpft an eine inländische Betriebsstätte an. Für eine im Ausland stationierte Yacht ist das der rechtlich sensibelste Punkt — und gehört vorab geklärt.

Dies ist der rechtlich anspruchsvollste Aspekt des Modells — und wir behandeln ihn bewusst offen. Der §7g EStG verlangt, dass das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs verbleibt und dort (bzw. über sie) fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Eine Yacht, die in Kroatien stationiert und verchartert wird, wirft damit eine berechtigte Frage auf.

Was das Gesetz verlangt

Nach §7g EStG muss das Wirtschaftsgut im Anschaffungs- und Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs genutzt oder von dieser aus vermietet werden. Wird ein Betrieb nach der IAB-Bildung ins Ausland verlagert, ist der IAB rückgängig zu machen.

Warum die Stationierung im Ausland eine Prüfung erfordert

Entscheidend ist nicht allein, wo die Yacht schwimmt, sondern von welcher Betriebsstätte aus sie unternehmerisch eingesetzt und verwaltet wird. Die Zuordnung zu einer inländischen Betriebsstätte (Verwaltung, Vermietungsorganisation, Vertragsabschlüsse im Inland) ist eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Vertragsgestaltung.

Unsere klare Empfehlung

Klären Sie diesen Punkt vor der Investition mit Ihrem Steuerberater und holen Sie im Zweifel eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt nach §89 AO ein. So schaffen Sie Rechtssicherheit, bevor der IAB gebildet wird.

Wie wir damit umgehen

Wir versprechen an dieser Stelle nichts, was wir nicht belegen können. Statt pauschaler Zusagen unterstützen wir Sie dabei, die Struktur sauber aufzusetzen und die offenen Fragen mit Ihrem steuerlichen Berater zu adressieren. Transparenz ist hier kein Marketing, sondern Voraussetzung für ein tragfähiges Investment.

Grundlagen dazu finden Sie in der §7g-Übersicht und im Beitrag zur Gewinnerzielungsabsicht.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Steuerliche Wirkungen sind einzelfallabhängig. Die verbindliche Beurteilung Ihres Falls trifft ausschließlich Ihr Steuerberater.

← Zurück zur Ratgeber-Übersicht

Ihr nächster Schritt

Ihren Vorteil durchrechnen lassen.

In einem kostenfreien Erstgespräch prüfen wir Ihren Einzelfall — konkret, ehrlich und ohne Verkaufsdruck.