Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG steht nur Betrieben offen, deren Gewinn eine feste Obergrenze nicht übersteigt. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt eine einheitliche Grenze — unabhängig davon, ob Sie bilanzieren oder eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.
Wie hoch ist die Gewinngrenze?
Der Gewinn darf im Wirtschaftsjahr, in dem der IAB gebildet wird, 200.000 € nicht überschreiten. Diese Grenze gilt seit 2020 einheitlich für alle Gewinnermittlungsarten. Vorher gab es unterschiedliche Größenmerkmale (Betriebsvermögen, Wirtschaftswert, Gewinn) je nach Betriebsart.
Welcher Gewinn ist maßgeblich?
Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags. Wichtig: Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 01.10.2025, X R 16/23) sind bei der Ermittlung dieser Grenze auch außerbilanzielle Hinzurechnungen zu berücksichtigen — etwa nicht abziehbare Betriebsausgaben. Der relevante Gewinn kann dadurch höher ausfallen als der reine Bilanzgewinn.
Nicht der Jahresüberschuss allein entscheidet, sondern der steuerlich korrigierte Gewinn vor IAB — inklusive außerbilanzieller Hinzurechnungen.
Was, wenn ich knapp über der Grenze liege?
Liegt Ihr Gewinn nur knapp über 200.000 €, kann es sich lohnen, gemeinsam mit Ihrem Steuerberater legale Gestaltungsspielräume zu prüfen — etwa das Vorziehen von Betriebsausgaben oder die zeitliche Steuerung von Erträgen. Ziel ist, im Bildungsjahr unter der Grenze zu bleiben, um den IAB überhaupt bilden zu können.
Warum die Grenze für unser Modell relevant ist
Für ein Yacht-Investment über den IAB heißt das: Ihr Betrieb muss im Jahr der IAB-Bildung die Gewinngrenze einhalten. Gerade Spitzenverdiener mit schwankenden Gewinnen sollten den Zeitpunkt der Bildung sorgfältig planen. Wie sich der IAB auf Ihre konkrete Steuerlast auswirkt, können Sie mit unserem IAB-Rechner überschlagen — oder Sie lesen zunächst, wie der §7g EStG grundsätzlich funktioniert.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Steuerliche Wirkungen sind einzelfallabhängig. Die verbindliche Beurteilung Ihres Falls trifft ausschließlich Ihr Steuerberater.